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   BGH, 30.10.1981 - 3 StR 380/81   

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BGH, 30.10.1981 - 3 StR 380/81 (https://dejure.org/1981,16958)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1981 - 3 StR 380/81 (https://dejure.org/1981,16958)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 380/81 (https://dejure.org/1981,16958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags - Strafmilderung beim Versuch - Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1982, 69
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.1977 - 3 StR 397/77

    Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen im Rahmen der Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 30.10.1981 - 3 StR 380/81
    Er hätte dies aber tun müssen, weil bereits das bloße Vorliegen des § 21 StGB - entsprechendes gilt für das bloße Vorliegen des § 23 StGB (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 50 Rdn 2 am Ende; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 3 StR 332/81) - die Anwendung des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360; 27, 298, 299 [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77]; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 30.10.1981 - 3 StR 380/81
    Er hätte dies aber tun müssen, weil bereits das bloße Vorliegen des § 21 StGB - entsprechendes gilt für das bloße Vorliegen des § 23 StGB (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 50 Rdn 2 am Ende; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 3 StR 332/81) - die Anwendung des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360; 27, 298, 299 [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77]; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 24.03.1976 - 2 StR 101/76

    Strafbarkeit wegen Mordes - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 30.10.1981 - 3 StR 380/81
    Es besteht vielmehr die Besorgnis, daß das Landgericht sich den möglichen Strafrahmen nicht klar vor Augen geführt und nicht erwogen hat, daß § 213 StGB auch dann gegenüber dem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB eine mildere Strafe androht, wenn seine Anwendung nur mit dem Vorliegen der verminderten Schuldfähigkeit und der Tatsache, daß nur Versuch vorliegt, begründet wird, mit der Folge, daß diese die Milderung des Strafrahmens bewirkenden Umstände als solche nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHSt 26, 311).
  • BGH, 16.10.1981 - 3 StR 332/81

    Minderschwerer Fall des Totschlags; Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 30.10.1981 - 3 StR 380/81
    Er hätte dies aber tun müssen, weil bereits das bloße Vorliegen des § 21 StGB - entsprechendes gilt für das bloße Vorliegen des § 23 StGB (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 50 Rdn 2 am Ende; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 3 StR 332/81) - die Anwendung des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360; 27, 298, 299 [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77]; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84

    Straftaten - Entführung - Minder Schwerer Fall - Vergewaltigung - Verminderte

    Entsprechendes gilt für die mögliche Strafmilderung wegen Versuchs (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 380/81 = StV 1982, 69; Dreher/Tröndle, § 50 StGB Rdn. 2).
  • BGH, 22.04.1986 - 1 StR 133/86

    Versuchter Totschlag im minder schweren Fall - Auswirkungen "starker psychischer

    Dieser Umstand war, zumal da die Tat nicht etwa besonders schwere Dauerfolgen hatte (vgl. UA S. 23), bei der gebotenen Gesamtschau - im Blick auf die Tatumstände im weitesten Sinne - nicht ohne Bedeutung (BGH StV 1982, 69, 70; 1982, 72; vgl. ferner Eser NStZ 1984, 49, 55).
  • BGH, 26.07.1989 - 2 StR 325/89

    Anwendbarkeit eines Strafrahmens bei Strafmilderung

    Bei dieser Prüfung ist auch das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes - wie hier des § 23 Abs. 2 StGB - zu berücksichtigen (BGH StV 1982, 69 bis 72; BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7 sowie Strafrahmenwahl 1, 2, 5 und 6).
  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 479/85

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Anforderungen an die Rüge der

    Bei der Prüfung, ob ein versuchter Totschlag als minder schwer im Sinne des § 213 StGB zu bewerten ist, kann zwar auch berücksichtigt werden, daß nur Versuch vorliegt (vgl. BGH StV 1982, 69, 70 m.w.Nachw.; 1982, 72); bleibt dieser Umstand jedoch unberücksichtigt und wird das Vorliegen des § 213 StGB aus anderen Gründen bejaht, so ist weiter zu prüfen, ob auch eine Milderung nach § 49 i.Verb.m. § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt (Umkehrschluß aus § 50 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76; BGH NJW 1980, 950; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 50 StGB Rdn. 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 746/84

    Berücksichtigung einer in der Hauptsache nicht verlesenen Aussage -

    Zu diesen wesentlichen Umständen gehören auch die verminderte Schuldfähigkeit und die Tatsache, daß die Tat nur versucht wurde (BGH, Strafverteidiger 1981, 181; 1981, 336; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1981 - 3 StR 332/81 und vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 380/81 - BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - 3 StR 417/81).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 686/81

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung - Überprüfung des Vorliegens

    Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich das Landgericht der Möglichkeit bewußt gewesen ist, allein wegen des Vorliegens des § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 1981 - 4 StR 595/81, 9. Juli 1981 - 4 StR 338/81, 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81; BGH bei Holtz MDR 1980, 104) oder des § 23 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - 3 StR 417/81, Beschlüsse vom 16. und 30. Oktober 1981 - 3 StR 332/81 und 3 StR 380/81) den Strafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB anwenden zu können (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., 1981, § 50 Rdn. 2).
  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 417/81

    Annahme eines Tatentschlusses zum Totschlag, wenn der Täter zwei Messerstiche auf

    Dem entnimmt der Senat, daß die Strafkammer bei der Ablehnung der Anwendung des § 213 StGB auch die Möglichkeit nicht übersehen hat, die Tat könne, weil sie nicht vollendet worden ist, als minder schwerer Fall angesehen werden (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 3 StR 332/81 - und vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 380/81; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 50 Rdn 2 a.E.).
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